Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Angebote und die uns erteilten Aufträge werden aus-schließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgegeben und aus-geführt, soweit wir nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen aner-kannt haben.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen gelten auch für Unterneh-men, juristische Personen des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, örtliche Gepflogen-heiten und abweichende Handels-bräuche, die den nachstehenden Bedingungen widersprechen, er-kennen wir nicht an, ohne daß es unseres gesonderten Widerspru-ches bedarf.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsabschluss

1. Die von uns abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die aus-drücklich spezifiziert sind. An unsere Angebote halten wir uns ab Ange-botsdatum einen Monat gebunden.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Mündlich erörterte Ab-weichungen und Ergänzungen des in der Auftragsbestätigung doku-mentierten Leistungsumfangs wer-den nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von beiden Ver-tragsparteien bestätigt werden.

3. Die Personen, die von dem Bestel-ler im Zusammenhang mit den von uns durchgeführten Arbeiten einge-schaltet werden, gelten als Erfül-lungsgehilfen des Bestellers uns gegenüber. Für deren Verschulden haftet der Besteller wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

4. Sämtliche von uns erstellten Unter-lagen, Zeichnungen, Konstruktions-pläne, Kostenvoranschläge, etc., sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser geistiges Eigentum. Ohne unsere schriftliche Genehmi-gung dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zu-gänglich gemacht werden. Auf un-ser Verlangen sind die Unterlagen von dem Besteller zurückzusenden. Erfüllt der Besteller diese Rück-gabeverpflichtung nicht, sind wir be-rechtigt, eine Gebühr gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hin-ausgehenden Schadensersatzan-spruches wird dadurch nicht ausge-schlossen.

5. Es ist Sache des Bestellers, für eventuell erforderliche Baugeneh-migungen oder Bescheinigungen von Behörden zu sorgen. Für Ver-zögerungen, die durch fehlende Genehmigungen oder Bescheini-gungen auftreten, und hierdurch verursachte Schäden ist allein der Besteller verantwortlich.

6. Wir behalten uns vor, Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

III. Preise

1. Alle Preise sind Nettopreise und gelten ab Ladenburg ausschließlich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Änderungen im Lieferungsumfang oder in der Ausführung bedingen entsprechende Preisberichtigungen.

IV. Zahlungen

1. Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlungen gelten als geleistet, wenn sie protestfrei in unsere uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt sind. Die Annahme von Wechseln wird grundsätzlich ausgeschlossen; sie bedarf der gesonderten schriftlich Vereinbarung. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Bei Aufträgen in ein Volumen über € 3.000,- sind wir berechtigt, Voraus-zahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Ziff. 1 gilt entsprechend.

3. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zzgl. etwai-ger Provisionen, Kosten, o.ä. zu be-rechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Ver-zugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten oder werden uns Um-stände bekannt, die uns Anlass zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, sind wir berech-tigt, den sofortigen Ausgleich sämt-licher noch offen stehender – auch gestundeter – Rechnungsbeträge oder Sicherheitsleistungen zu ver-langen. Kommt der Besteller bei ei-ner vereinbarten Ratenzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug oder erreicht der Betrag, mit dem der Be-steller in Verzug ist, die Summe von zwei Raten, so wird der Gesam-trestbetrag sofort zur Zahlung fällig. Für ausnahmsweise (Ziff. 1) herein-genommene Wechsel können wir in diesem Fall sofort ohne Rücksicht auf die Laufzeit Zahlungen gegen Rückgabe der Papiere verlangen.

5. Wir sind außerdem berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für noch nicht fällige Ansprüche zu fordern. Als Sicherheitsleistungen akzeptieren wir nur die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines in der EU als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts. Unzureichende Si-cherheitsleistungen berechtigen uns, die Erfüllung vorübergehend zu verweigern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller uns gegenüber Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zuständen.

6. Rechnungsbeanstandungen können nur innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

7. Bis zum vollständigen Ausgleich unserer Ansprüche steht uns an dem Baugrundstück, auf dem wir die vertragsgegenständlichen Arbei-ten durchführen, ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypo-thek zu. Sofern der Besteller nicht Alleineigentümer des Baugrund-stücks sein sollte, sichert er uns gegenüber zu, daß die Durchführung der Arbeiten in Absprache und aus-drücklichem Einverständnis mit dem (Mit-)Eigentümer des Grundstücks erfolgt.

8. Gegenforderungen berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie von uns unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller uns gegenüber nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu. Im kaufmän-nischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung eines Zurückbe-haltungsrechts uns gegenüber aus-geschlossen.

Der Besteller ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns an Dritte zu übertragen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. An den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen, behal-ten wir uns das Eigentum vor, bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Bestel-ler jetzt oder künftig, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zah-lungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferten und/oder einge-bauten Gegenstände zurückzuneh-men. In der Rücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Ver-trag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware befugt.

3. Der Besteller ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung sowie zur an-schließenden Veräußerung im Rahmen von verlängertem Eigentumsvorbehalt berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Besteller. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Besteller auf sei-ne Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unsere Forderungen übertragen.

4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende Neusache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Be-dingungen.

5. Der Besteller tritt alle ihm im Zu-sammenhang mit der Weiterveräu-ßerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten als Sicherheit im voraus an uns ab. Sobald die Vor-behaltsware vom Besteller zusam-men mit anderen nicht uns gehö-renden Waren verkauft wird, sind die Forderungen in Höhe des Rech-nungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

6. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen an den Weiterverkäufen aus der Abtretung berechtigt und verpflichtet, so lange wir diese Ermächtigung nicht schriftlich wider-rufen.

VI. Lieferzeit

1. Zusagen über Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erfolgen. Sie gelten nur für den vertraglich vorgesehenen Liefer- bzw. Leistungsumfang und setzen voraus, daß alle technischen und finanziellen Vorfragen geklärt sind und alle vom Besteller zu lie-fernden Unterlagen und Genehmi-gungen vorliegen. Sofern sich der Liefer- und Leistungsumfang durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ändert, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeiten entspre-chend. Grundlage der von uns an-gegebenen Lieferfristen sind die normalen tariflichen Arbeitszeiten im Sanitärtechnikbereich. Bei Lieferfris-ten in Tagen werden nur die übli-chen Arbeitstage gezählt.

2. Die Frist für die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller mit der Lieferung bzw. Leistung zusammenhängender Fragen und Erzielung völliger Übereinstimmung hierüber. Behinderungen, die uns aus fehlenden Unterlagen, die der Besteller zu besorgen hat, aus ver-spätet eingehenden Genehmigungen, Klarstellungen und Freigaben sowie aus verspätet ausgeliefertem Material, das rechzeitig bestellt wurde, erwachsen, unterbrechen die Lieferzeit. Dasselbe gilt wenn sonstige erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller nicht geschaffen wer-den und vereinbarte fällige Zahlungen nicht eingehen.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4. Unvorhergesehene Betriebsstörun-gen oder Umstände höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu ver-tretende Behinderungen wie z.B. Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen, Verkehrs-störungen, Falschlieferungen oder Lieferunterbrechungen durch unsere Lieferanten, und ähnliches, gleich-viel ob sie bei uns oder unseren Zu-lieferern eintreten, unterbrechen für die Dauer ihrer Auswirkungen die vereinbarten Lieferfristen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu lie-fern. Daneben sind wir nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten. Machen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so schul-det der Besteller die Vergütung für die von uns bis dahin ausgeführten Lieferungen oder Leistungen oder von uns gemachten Aufwendungen.

5. Geraten wir aus einem von uns zu vertretenden Grunde mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird die Lieferung oder Leis-tung aus einem von uns zu vertre-tenden Grund unmöglich, so gilt un-ter Ausschluss aller weiterer An-sprüche auf Ersatz eines Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens fol-gendes:

a) Im Falle des Verzugs kann der Besteller, nachdem eine von ihm auch bei Vereinbarung ei-nes festen Termins oder einer festen Frist für die Ausführung zu setzenden angemessene, mindestens jedoch zwei Wo-chen betragende, Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, von dem Vertrag zurücktreten.

b) Soweit der Besteller nicht zurückgetreten ist, kann er ei-nen ihm nachweislich entstan-denen Verzugs- oder Nichter-füllungsschaden bis zur Höhe von 10 % des Auftragswertes geltend machen.

6. Im kaufmännischen Geschäftsver-kehr sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leis-tung oder Nichtlieferung/Nicht-leistung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Ver-schulden unserer Organe oder lei-tenden Angestellte. Der Höhe nach sind sie in jedem Fall auf den der Lieferung/Leistung zugrundeliegen-den Angebots- oder Rechnungsbe-trag begrenzt.


VII. Annahme/Abnahme

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen.

2. Nimmt der Besteller die Lieferung/Leistung nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 25 % des vereinbarten Preises – sofern nicht der Besteller nachweist, daß unser Schaden geringer ist – oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

Unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, insbesondere Nacherfüllungs-, Selbstvornahme-, Rücktritts-, Minderungs- sowie Schadensersatzansprüche, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, haften wir für Mängel unserer Lieferung oder Leistung und für Mängelfolgeschäden wie folgt:

1. a) Der Besteller kann im Rahmen der Nacherfüllung Beseitigung aller bei der Abnahme der Lie-ferung oder Leistung vorhan-denen Mängel beanspruchen, die er innerhalb von sechs Mo-naten nach der Abnahme schriftlich angezeigt hat. Die Anzeige hat bei Mängeln, die durch ordnungsgemäße Unter-suchung erkennbar sind, bei der Abnahme und bei anderen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen; ande-renfalls entfällt der Nacherfül-lungsanspruch.

Im kaufmännischen Geschäfts-verkehr hat die Mängelrüge spätestens eine Woche nach Abnahme zu erfolgen.

b) Unsere Nacherfüllungsver-pflichtung ist auf den Umfang der ausgeführten Lieferungen oder Leistungen und der Höhe nach auf den Auftragswert für den mangelhaften Teil der Lie-ferung oder Leistung be-schränkt.

c) Wir werden von jeglicher Nacherfüllungsverpflichtung frei, wenn der Besteller uns nicht die – soweit zumutbar, auch mehrfache – Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt oder wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung selbst eine Nach-erfüllung ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

2. Die Regelung gemäß Ziff. 1 gilt entsprechend auch für den Fall, daß die von uns ausgeführten Nacherfül-lungsarbeiten ihrerseits mangelhaft sind.

3. Falls wir mit einer Nacherfüllung gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2 in Verzug geraten oder sie aus einem von uns zu vertretenden Grund nicht gehörig ausgeführt wurde oder die Nacherfüllung durch uns endgültig fehl-schlägt, ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf – unter Ausschluss aller weiterer Rechte – unsere Vergütung für die Lieferung oder Leistung zu min-dern sowie nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Für vom Besteller übergebene oder in seinem Auftrag angelieferte Fremdteile übernehmen wir keine Gewährleistung, die über den fach-gerechten Einbau dieser Teile, so-weit dieser konstruktiv möglich ist, hinausgeht.

Im kaufmännischen Geschäftsver-kehr wird im Falle einer Mängelrüge vermutet, daß der Funktionsmangel des Fremdteils nach Einbau auf ei-nem Mangel des Teils selbst und nicht auf dem Einbau desselben be-ruht.

5. Soweit bei einem Einbauteil ein Produktfehler im Sinne von § 3 Pro-dukthaftungsgesetz vorliegt, ist der Besteller zunächst verpflichtet, Pro-dukthaftungsansprüche gegen den Hersteller – im kaufmännischen Ge-schäftsverkehr: gerichtlich – geltend zu machen.

In jedem Fall tritt der Besteller im Falle der Mängelbeseitigung durch uns ihm zustehende Produkthaf-tungsansprüche gegen den Herstel-ler an uns ab.

6. Sofern der Besteller an der Baustel-le selbst Arbeiten vornimmt oder durch eigene Angestellte vornehmen lässt, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Bestellers. Entstehen uns durch diese Arbeiten oder ihrer Folgen Schäden, so haftet der Besteller uns hierfür. Beeinträchtigen die Eigenarbeiten des Bestellers unsere Arbeiten so hat der Besteller auf unsere Anordnung die Eigenarbeiten einzustellen.

7. Werden auf Verlangen des Bestel-lers bereits installierte, wasserfüh-rende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Besteller bei Gefahr von Frosteinbrüchen ent-sprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Für Schäden an der in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache im fehlenden oder un-zureichenden Schutzmaßnahmen durch den Besteller haben, haften wir nicht.

8. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf etwaige sonstige Gefahren, insbesondere Feuergefahren sowie Gefahren, die von elektrischen Anschlüssen herrühren können, aufmerksam zu machen; der Besteller ist weiter verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten hiergegen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

IX. Haftung

1. a) Über die Haftungsregelung in VI für Verzug und Unmöglichkeit und in VIII für Mängelfolgeschäden hinausgehende Ansprüche des Bestellers, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten oder im Falle unserer gesetzlich zwin-genden Haftung für grobes Verschulden eines unserer Er-füllungsgehilfen haften wir auf Ersatz des entstandenen Schadens.

c) Im kaufmännischen Geschäfts-verkehr haften wir abweichend von b) nur für sorgfältige Aus-wahl und etwa erforderliche Überwachung unserer Erfül-lungsgehilfen.

d) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir grundsätzlich nicht. Sofern wir leicht fahrlässig Kar-dinalpflichten aus dem Vertrag verletzen, werden nur die vo-raussehbar gewesenen und unmittelbaren Schäden ersetzt. Eine Nutzungsausfallentschä-digung für Bad und/oder Toilette kann nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt für sonstige Folge- und Vermögensschäden. Im übrigen wird Ersatz nur bis zur Höhe des zehnfachen des Auftragswertes, in jedem Fall jedoch nur bis zur Höchst-summe der von uns eingedeck-ten Betriebshaftpflichtversiche-rung geleistet. Auf Wunsch des Bestellers übersenden wir die-sem eine Kopie der von uns eingedeckten Betriebshaft-pflichtpolice. Hält der Besteller den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, so be-darf es für unsere Verpflichtung zum Ersatz dieses höheren Schadens einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, wo-nach wir eine höhere Versiche-rung eindecken, deren Zusatz-prämien zulasten des Bestellers gehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, das Gebäude, in dem wir die vertrags-gegenständlichen Arbeiten vorneh-men, in verkehrsüblichem Umfang zu versichern, insbesondere gegen Brand-, Leitungswasser- und Haus-ratrisiken.

Über unsere in diesen Geschäfts-bedingungen festgelegte Haftung hinaus ist jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch eine bestehende Versicherung des Bestellers gedeckt sind oder ge-deckt wären, wenn der Besteller seine Versicherungspflicht erfüllt hätte.

3. Soweit wir nicht haften, können auch unsere Organe, leitenden An-gestellten oder Erfüllungsgehilfen weder vertraglich noch deliktisch persönlich in Anspruch genommen werden.


X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder zum Teil unwirksam sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit erhalten. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer ungültigen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten des Vertrages am nächsten kommt.

XI. Anwendbares Recht

Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XII. Gerichtsstand

1. Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei-der Teile für sämtlich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks, Mannheim.

2. Im nicht kaufmännischen Ge-schäftsverkehr gilt – wie hiermit ausdrücklich vereinbart wird – die Gerichtsstandsregelung gemäß Ziff. 1 für den Fall, daß entweder der Besteller keinen allgemeinen Ge-richtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivil-prozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthaltsort zum Zeitpunkt der Kla-gerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche im Wege des Mahnver-fahrens geltend gemacht werden.


XIII. Datenschutz

Wir speichern unternehmensintern in unserer automatischen Datenverarbeitung personen- und auftragsbezogene Daten über den Besteller im Rahmen des Auftrags- und Vertragsverhältnisses.